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AbR 2006/07 Nr. 8

Obwalden · 2006-10-31 · Deutsch OW
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AbR 2006/07 Nr. 8, S. 78: Art. 47 LPG; Art. 243 lit. b ZPO Die Pächterausweisung kann im Befehlsverfahren erfolgen, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind. Im Befehlsverfahren findet die Untersuchungsmaxime keine Anwendung. Entscheid d

Sachverhalt

beweis bundesgericht ordentliches verfahren entscheid zivilprozess miete sachverhaltsfeststellung pacht Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.274 LPG: Art.47 ZPO: Art.232 Art.243 Weitere Urteile BGer 4C.180/2002 4C.273/2005 Leitentscheide BGE 125-III-231 S.238 122-III-92 S.94 AbR 1986/87 Nr. 5 2000/01 Nr. 10 2006/07 Nr. 8

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AbR 2006/07 Nr. 8, S. 78: Art. 47 LPG; Art. 243 lit. b ZPO Die Pächterausweisung kann im Befehlsverfahren erfolgen, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind. Im Befehlsverfahren findet die Untersuchungsmaxime keine Anwendung. Entscheid der Obergerichtskommission vom 31. Oktober 2006 Aus den Erwägungen: 1.a) Der Kantonsgerichtspräsident hat über das Pächterausweisungsbegehren der Rekurrenten in Anwendung der Bestimmungen über das Befehlsverfahren (Art. 243 ff. ZPO) entschieden. Die Anwendung des Befehlsverfahrens war vor dem Kantonsgerichtspräsidenten nicht strittig; noch anlässlich der Hauptverhandlung haben die Rekurrenten bekräftigt, ihren Anspruch im Befehlsverfahren und nicht im ordentlichen Verfahren geltend machen zu wollen. Im Rekurs bringen sie nun vor, der Kantonsgerichtspräsident habe zu Unrecht unter Hinweis auf die Beschränkungen des Befehlsverfahrens die Frage nach der Kündbarkeit des vorliegenden Pachtverhältnisses nicht geklärt; gemäss Art. 47 Abs. 2 LPG habe nämlich der Richter bei sämtlichen Klagen aus dem Pachtvertrag den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen.

b) Gemäss Art. 47 Abs. 3 LPG sind die Kantone für die Ordnung des Verfahrens frei, soweit es nicht im LPG geregelt ist. Eine analoge Regelung enthält Art. 274 OR für das Mietrecht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu fällt auch die Regelung des Ausweisungsverfahrens als Teil des Zivilprozessrechts in die Zuständigkeit der Kantone. Die Kantone sind demnach frei, die Ausweisung dem ordentlichen, beschleunigten oder summarischen Verfahren zuzuweisen (BGE 122 III 94, E. 2b). Wie in anderen Kantonen auch, geschieht die Ausweisung von Mietern und Pächtern im Kanton Obwalden basierend auf den Bestimmungen des summarischen Befehlsverfahrens, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. etwa Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 4 zu § 226). Sind die Voraussetzungen für das Befehlsverfahren dagegen nicht gegeben, ist der die Ausweisung anstrebende Vermieter bzw. Verpächter auf das ordentliche Verfahren zu verweisen. Aus Sinn und Zweck des Befehlsverfahrens, welches in Fällen wie dem vorliegenden der schnellen Handhabung klaren Rechts bei nichtstreitigen oder sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen dienen soll, und welches nicht als umfassendes Erkenntnisverfahren ausgestaltet ist, ergibt sich, dass die in Art. 47 Abs. 2 LPG statuierte Untersuchungsmaxime im Pächterausweisungsverfahren als Befehlsverfahren keine Anwendung finden kann. Die Anwendung der Untersuchungsmaxime mit Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen steht im Widerspruch zu den in Art. 243 lit. b ZPO geforderten sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen; zudem steht der umfassenden Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen auch die Beweismittelbeschränkung des summarischen Verfahrens (Art. 232 ZPO) entgegen. Die Verwirklichung von Art. 47 Abs. 2 LPG wird nicht verwehrt, stand und steht es den Rekurrenten doch frei, ihren Anspruch auf Ausweisung des Rekursgegners aus der Pachtsache in einem ordentlichen (einfachen und raschen; Art. 47 Abs. 1 LPG) Verfahren geltend zu machen und klären zu lassen. Sie selber haben jedoch ein Befehlsverfahren angestrengt. Sie haben daher die damit verbundenen prozessualen Einschränkungen hinzunehmen und können nun nicht nachträglich versuchen, das bisherige Verfahren in ein ordentliches umzudeuten, wo die Untersuchungsmaxime anzuwenden wäre. Anzufügen bleibt, dass auch die Untersuchungsmaxime die Parteien nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Richter trifft lediglich eine Fragepflicht (BGE 125 III 238, E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 4C.273/2005 vom 22. November 2005, E. 3.2; 4C.180/2002 vom 26. August 2002, E. 3.2). Insoweit ist der Rekurs demzufolge unbegründet. 2.a) Die Rekurrenten beanstanden, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Liquidität der tatsächlichen Verhältnisse verneint. Die Vorinstanz hat die in der Rechtsprechung konkretisierten Voraussetzungen für das Befehlsverfahren gemäss Art. 243 lit. b ZPO zutreffend wiedergegeben (siehe AbR 2000/01, Nr. 10; AbR 1986/87, Nr. 5; OGKE vom 27. Mai 2003 i.S. Erbengemeinschaft I., vom 31. Juli 2001 i.S. A.Th. und vom 1. April 1998 i.S. J.O. und R.-M.). Darauf kann verwiesen werden. Im Befehlsverfahren hat der Gesuchsteller die Liquidität seines Anspruchs zu beweisen; der Richter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die ihm unterbreiteten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse liquid sind (OGKE vom 29. Dezember 1989 i.S. G. und vom 1. April 1998 i.S. J.W.). Unter diesen Voraussetzungen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Pächterausweisung zu Recht abgewiesen hat. ... de| fr | it Schlagworte untersuchungsmaxime kanton von amtes wegen vorinstanz verfahren summarisches verfahren sachverhalt beweis bundesgericht ordentliches verfahren entscheid zivilprozess miete sachverhaltsfeststellung pacht Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.274 LPG: Art.47 ZPO: Art.232 Art.243 Weitere Urteile BGer 4C.180/2002 4C.273/2005 Leitentscheide BGE 125-III-231 S.238 122-III-92 S.94 AbR 1986/87 Nr. 5 2000/01 Nr. 10 2006/07 Nr. 8